Weltanschauliche Neutralität in Kooperationen
Der in der Jugendwerksordnung formulierte Verkündigungsauftrag lässt sich auch im Bereich der Schulbezogenen Jugendarbeit umsetzen. Zu beachten ist allerdings die Verpflichtung zur „weltanschaulichen Neutralität“ folgende rechtliche Grundlagen beinhalten, was genau gemeint ist:
1. Das Schulgesetz formuliert mit Bezug auf die Landesverfassung: „(….) ist die Schule insbesondere gehalten, die Schüler in Verantwortung vor Gott, im Geiste christlicher Nächstenliebe, zur Menschlichkeit und Friedensliebe, (…) zur Achtung der Würde und der Überzeugung anderer (…) zu erziehen.“ (§ 1 SchulG. zum Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule).Die in § 38 SchulG formulierte Pflicht zur weltanschaulichen Neutralität, wonach Lehrkräfte „in der Schule keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnliche äußeren Bekundungen abgeben“ dürfen, gilt in Kooperationen auch für Mitarbeitende der Jugendhilfe, jedoch geht es nur um Aktivitäten, „die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülern und Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören.“ Nicht gefährdet ist der Schulfriede aber durch „die entsprechende Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen (…)“
2. Auch die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts macht deutlich, dass die weltanschauliche Neutralität nicht zur strikten Trennung von Staat und Kirche führen soll, „sondern als eine offene und übergreifende, die Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung zu verstehen“ ist. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gebietet auch in positivem Sinn, den Raum für die aktive Betätigung der Glaubensüberzeugung (…)“ bereitzustellen. (BVerfGE 108,282 B.II.4 aa)
3. Damit gewährleisten Schulen ihre Neutralität nicht durch „weltanschauliche Sterilität“, sondern durch Förderung weltanschaulicher Pluralität und der Bereitstellung geeigneter Möglichkeiten für alle im Sinne einer „positiven“ Religionsfreiheit nach GG. Art. 4.1+2.Quelle: Oliver Pum: „Weltanschauliche Neutralität – Rechtliche Grundlagen aus Landesverfassung, Schulgesetz etc.“, EJW 2014
4. In der Rahmenvereinbarung zur Ganztagsschule in B-W von 2015, die als beispielhaft für eine Kooperation des Staates mit der Kirche gelten kann, ist in § 3 explizit formuliert, dass die Kirchen am staatlichen Bildungsauftrag im Sinne der Landesverfassung mitwirken, wonach „in der Ehrfurcht vor Gott“ und „auf der Basis christlicher Nächstenliebe“ zu erziehen ist. „Darüber hinaus sind kirchliche Angebote mit weltanschaulich-religiöser Prägung auf freiwilliger Basis möglich.“ (Absatz 2). Außerdem gewährleisten kirchliche Partner Transparenz ihrer Angebote. Die Schulleitung kann jederzeit Einblick in die konkreten Aktivitäten nehmen. (Absatz 3).
Besonders auch für Eltern ist es daher wichtig, über das Programm und die (weltanschauliche) Inhalte zu informieren.